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Richterlicher
Weckruf aus Leipzig an die Behörden. Und was machen Sie?
Das Urteil:
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 27. September 2007 entschieden, dass
betroffene Bürger von den zuständigen Behörden verlangen können, dass dort, wo
die geltenden Feinstaubgrenzwerte überschritten sind, verhältnismäßige Maßnahmen
zur Verringerung der Belastung ergriffen werden. Dies gilt gemäß der
Entscheidung des BVerwG auch dort, wo bisher kein Aktionsplan aufgestellt wurde.
Zum Hintergrund:
Die zunehmende Feinstaubbelastung der Luft (Atemluft) ist zunehmend auch ein
Diskussionsthema im Rahmen der Bemühungen, die Umweltbedingungen für zukünftige
Generationen akzeptabel zu erhalten.
Dass die Feinstaubbelastung jedoch schon heute problematisch ist, zeigen die
rund 17.000 vorzeitigen Todesfälle allein in Deutschland, die laut Aussage der
Weltgesundheitsbehörde durch Microstäube verursacht werden.
Dieses Alarmzeichen nahm das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig kürzlich zum
Anlass, die Kommunen künftig per richterlichem Erlass dazu zu bringen, aktiv
eine Reduzierung der Feinstaubbelastung herbei zu führen. Doch wie das gehen
soll, das ließen die Richter offen.
Sicher zurecht, denn es gibt kein Patentrezept. Die Belastungen sind vielerorts
unterschiedlich und nicht jede Maßnahme lässt sich überall realisieren.
Dies zeigt zum Beispiel auch der konkrete Fall, der Anlass dieses
Gerichtsverfahrens war: Einem Anwohner der Landshuter Allee in München - einer
Strasse, auf der täglich 126.000 Autos fahren, auch viele LKW`s, war die
Luftverschmutzung zu viel und klagte. Doch so einfach lässt sich das Problem
nicht lösen, erkannten die Richter und führten aus: Nur etwa ein Drittel der
Feinstaubbelastung sei durch den Verkehr auf dieser Strasse selbst verursacht,
ein weiteres Drittel stamme von anderen Strassen und der Rest von Industrie,
Wohnungsheizungen und Pollenflug.
Daraus folgt, das das Umleiten beispielsweise des Schwerlastverkehrs nur sehr
geringe Auswirkungen hätte. Die Einrichtung von Umweltzonen in
Innenstadtbereichen, wie sie sie ab Januar 2008 vielerorts zu finden sein
werden, ist da schon bedeutsamer für das Erreichen einer Feinstaubverringerung
der Luft.
Aber:
Eben nur eine Verringerung. Und: Was ist mit der Feinstaubbelastung in
Innenräumen, also Ihrer Wohnung, Ihrem Haus, Ihrem Arbeitplatz?
Die Folgerung:
Die Innenraumlufthygiene-Kommission (IRK) des Umweltbundesamtes hat zu der Frage
der Feinstaubbelastung in Innenräumen folgende Stellungnahme erarbeitet:
"In ungenutzten Räumen sind im Allgemeinen gut 50 % der Staubkonzentration auf
den Austausch mit der Außenluft zurückzuführen. Dies sind unterschiedliche
Partikel aus Reifenabrieb, Verbrennungsabgasen, industriellen und
landwirtschaftlichen Produktionsprozessen. Auch biogene Verunreinigungen - wie
Pollen und Blütenstaub - werden von außen in Innenräume eingetragen. In
ungenutzten Räumen liegt die Staubkonzentration innen unter derjenigen außen.
Wird ein Raum benutzt, ist mit vielfältigen zusätzlichen Quellen für Feinstaub
und damit erhöhten Konzentrationen zu rechnen.
Zu den Feinstaubquellen in Innenräumen zählen:
Staubeinträge über die Schuhe und die Kleidung.
Partikelfreisetzung beim Kochen und Backen.
Tabakrauch.
Kerzenabbrand, Kamine und Kaminöfen.
Staubsaugen und andere Aktivitäten der Raumnutzer, bei denen Staub
aufgewirbelt wird.
Bastel- und Heimwerkerarbeiten, besonders Schleif- und Sägearbeiten.
Kopierer und Laserdrucker. Besonders ultrafeine Partikel spielen hierbei eine
wichtige Rolle, wie jüngste Untersuchungen, unter anderem am Umweltbundesamt,
zeigen.
Wegen der sehr vielfältigen Quellen, aus denen Feinstaub im Innenraum stammen
kann, ist eine gesundheitliche Bewertung der Feinstaubkonzentrationen sehr
schwierig. Je nach Quelle des Feinstaubes im Innenraum können sich sowohl die
Partikelgröße als auch die chemische Zusammensetzung des Staubes stark
unterscheiden.
Die Innenraumlufthygiene-Kommission geht davon aus, dass ein Teil der Wirkungen
als Folge der Partikelgröße und -oberfläche, ein anderer als Folge der
biologischen und chemischen Zusammensetzung des Feinstaubs auftritt. Feine und
ultrafeine Partikel können bis tief in den menschlichen Atemwegstrakt
eindringen. Partikel kleiner als 1-2 Mikrometer Durchmesser gelangen bis in die
Lungenbläschen (Alveolen). Sehr kleine Partikel (ultrafeine Partikel < 100 nm)
können von dort in den Blutkreislauf übertreten und gesundheitliche Probleme
verursachen. Haften schädliche chemische Substanzen an den Partikeln, können
diese ebenfalls aufgenommen werden."
Die Konsequenz:
Eigeninitiative ist gefragt.
Dort, wo durch regelmäßiges Stosslüften keine Reduzierung des Feinstaubgehaltes
in der Raumluft erzielt werden kann, können technische Hilfsmittel eine wirksame
Verbesserung der Raumluftqualität erwirken.
Doch: Die Vielfalt der Angebote ist verwirrend. Die Beurteilung durch den
Anwender mangels Detailkenntnisse oft nicht möglich.
Angelika Sielmann vom Fachversandhandel für Allergikerbedarf alfda Handels-GmbH,
gibt hierzu folgende Tipps:
" Dort, wo man sich die längste Zeit des Tages aufhält, also am Arbeitsplatz
oder im Schlafzimmer, können Luftreiniger den besten Nutzen erzielen.
Hierbei ist auf die Filtereffizienz zu achten, wie auch auf eine geringe
Lautstärke.
Ggfls. kann gerade in den Wintermonaten auch das Problem der trockenen
Raumluft durch den Einsatz von Verdunstungsbefeuchtern, die die Luft
gleichzeitig reinigen, behoben werden.
In jedem Fall. Finger weg von Geräten, zu denen Hinweise gegeben werden, wie
`nähern Sie sich dem XXX-Luftreiniger nicht mehr als 1-2 Meter ...`Dies deutet
darauf hin, das das Gerät selbst Schadstoffe produziert (oftmals Ozon) und ist
daher gesundheitlich sehr bedenklich.
Und: Bei der Kostenbewertung eines Luftreinigungsgerätes sind nicht nur der
Anschaffungspreis, sondern auch die später hinzu kommenden Ausgaben für
Ersatzfilter zu berücksichtigen. Erst die Betrachtung auf eine Betriebszeit von
etwa 6-8 Jahren zeigt, ob das vermeintliche Schnäppchen hält, was es
verspricht."
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