- Mit
einer Verordnung von Ende Februar 2000 hat der Bundesrat
entsprechend einer Vorgabe der Europäischen Union den
Weg zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
geebnet.
- Gegenstände,
die unmittelbar und über längere Zeit mit der Haut in
Berührung kommen (z. B.
Ohrclips, Ringe, Armbänder)
sind verboten, wenn sie Nickel in Mengen abgeben, die
allergische Reaktionen z. B. der Haut oder Juckreiz
hervorrufen können. Der Grenzwert wurde auf 0,5
Mikrogramm Nickel pro qcm festgelegt, abgegeben innerhalb
einer Woche.
- Nickelhaltiger
Schmuck, der mit einen Schutzlack überzogen ist, muss
gewährleisten, dass der Grenzwert innerhalb von zwei
Jahren normaler Nutzung des Schmucks nicht überschritten
wird.