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Das Bundessozialgericht entschied in einem Urteil (Az:B 1KR 13/97 R), dass
die gesetzlichen Krankenkassen nicht für den Ersatz von Amalgamfüllungen
aufkommen müssen.
Anlass war die Klage eines Versicherten aus Niedersachsen, der an mehreren
Vergiftungserscheinungen litt, darunter Haarausfall, Herz-, Magen- und
Sehstörungen, Zahnfleischbluten, Gelenkschmerzen und depressiven Verstimmungen.
Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, daß die ursächlichen
Zusammenhänge wissenschaftlich nicht klar nachzuweisen seien.
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